DEUTSCHE DIABETES-GESELLSCHAFT
- Arbeitsgemeinschaft „Diabetes und Nervensystem“ e. V. -
Vereinssatzung
§ 1 Zielsetzung
1. Die Arbeitsgemeinschaft bzw. der eingetragene Verein
führt den Namen „Diabetes und Nervensystem“ e. V. Der
Sitz des eingetragenen Vereins ist München.
Die Arbeitsgemeinschaft hat folgende Ziele:
1.1 Verbesserung und Sicherung der Versorgungsqualität
(insbesondere Festlegung von diagnostischen und therapeutischen Standards)
von Patienten mit somatischen und autonomen Neuropathien bei Diabetes
mellitus.
1.2 Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Grundlagen
und Problemen bei allen Formen diabetisch bedingter Schädigungen
des Nervensystems.
1.3 Öffentlichkeitsarbeit zur Früherkennung
und Prophylaxe von Erkrankungen des somatischen und autonomen Nervensystems
bei Diabetes mellitus.
1.4 Initiierung und Förderung wissenschaftlicher
Kooperationen auf dem Gebiet diabetischer Nervenschädigung.
1.5 Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Fachdisziplinen
und Fachgesellschaften, gegebenenfalls Gründung interdisziplinärer
Arbeitsgruppen.
2. Die Arbeitsgemeinschaft hält jährlich eine Arbeitstagung
oder ein Symposium.
3. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung § 51 ff. AO. Sie ist selbstlos tätig.
Der Arbeitsgemeinschaft zugewandte Mittel sind ausschließlich für
die Zwecke der Arbeitsgemeinschaft. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Zuwendungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Die Arbeitsgemeinschaft steht allen ordentlichen
Mitgliedern der Deutschen Diabetes-Gesellschaft offen. Ordentliche Mitglieder
erklären Ihren Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft schriftlich beim
Vereinsvorstand (Sprecher) der Arbeitsgemeinschaft.
2. Andere Mitglieder und Nichtmitglieder der Deutschen
Diabetes-Gesellschaft beantragen ihre Zulassung beim Sprecher der Arbeitsgemeinschaft.
Der Beirat der Arbeitsgemeinschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit
über Annahme oder Ablehnung des Zulassungsantrages.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder
Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Sprecher der Arbeitsgemeinschaft. Bei zweimaligem konsekutiven
Fernbleiben von den Arbeitstagungen erlischt die Mitgliedschaft automatisch,
kann jedoch neu beantragt werden.
§ 3 Organe der Arbeitsgemeinschaft
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vereinsvorstand (Sprecher),
- der Beirat.
§ 4 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
jährlich statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
vom Vereinsvorstand (Sprecher) spätestens vier Wochen vorher schriftlich
einzuladen. Die Tagesordnung wird vom Vereinsvorstand (Sprecher) aufgestellt.
Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vereinsvorstand (Sprecher)
schriftlich eingereicht werden.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Wahl des Vereinsvorstands (Sprechers),
- die Wahl des Beirats,
- die Wahl des Kassenprüfers,
- die Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und
Prüfungsberichts des Kassenprüfers sowie die
Entlastung des Beirats.
- die Beschlussfassung über geplante Aktivitäten
der Arbeitsgemeinschaft,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung
beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschließt
die Mitgliederversammlung über Änderungen der Geschäftsordnung
oder über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft, ist eine Mehrheit
von zweidrittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Soweit Änderungen der Geschäftsordnung
im Rahmen der Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund
von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich
sind, wird der im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB zur Vertretung berechtigte
Vereinsvorstand (Sprecher) unwiderruflich bevollmächtigt, diese selbstständig
vorzunehmen. Der Vereinsvorstand unterrichtet anschließend unverzüglich
die Mitglieder über die vorgenommenen notwendigen Änderungen.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vereinsvorstand (Sprecher) bzw.
bei Vorstandswechsel vom letzten Versammlungsleiter und dem von diesem
zu Beginn der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- den aktuellen Mitgliederstand,
- die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
- die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut
angegeben werden.
§ 5 Der Vereinsvorstand (Sprecher)
1. Der Vereinsvorstand (Sprecher) wird im ersten Turnus
für die Dauer von 2 Jahren und anschließend für 3 Jahre
gewählt. Mehrmalige Wahl ist zulässig. Der Vereinsvorstand (Sprecher)
soll ordentliches Mitglied der Deutschen Diabetes-Gesellschaft sein. Die
Wahl erfolgt öffentlich oder bei mehreren Bewerbern auf Antrag als
schriftliche, geheime Wahl.
2. Der Vereinsvorstand (Sprecher) ist Mitglied und Leiter
des Beirats.
3. Der Vereinsvorstand (Sprecher) vertritt die Arbeitsgemeinschaft
gegenüber dem Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft und nach
außen.
§ 6 Der Beirat
1. Der Beirat besteht aus dem Vereinsvorstand (Sprecher)
und 4 weiteren Mitgliedern.
2. Der Beirat wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Beirats erfolgt
als schriftliche, geheime Wahl. Wahlvorschläge können von jedem
Mitglied bis spätestens 3 Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich
beim Vereinsvorstand (Sprecher) eingereicht werden. Im Beirat muss neben
der Inneren Medizin das Fach Neurologie durch einen Arzt für Neurologie
vertreten sein.
3. Aufgaben des Beirats sind
- Planung und Koordinierung von Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft,
- Planung und Vorbereitung von Arbeitstagungen bzw. Symposien,
- Entscheidung über Zulassungsanträge zur Arbeitsgemeinschaft
von Personen,
die nicht ordentliche Mitglieder der Deutschen Diabetes-Gesellschaft sind,
- Entscheidung über die Verwendung von Mitteln der Arbeitsgemeinschaft.
4. Der Beirat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlussfähigkeit besteht, wenn mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder
anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorstandes
(Sprechers).
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über Höhe
und Fälligkeit des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Für die Durchführung der jährlichen Arbeitstagungen bzw.
Symposien können gegebenenfalls zusätzliche Mittel erhoben und
eingeworben werden. Der Sprecher eröffnet deshalb ein Spendenkonto
der Arbeitsgemeinschaft.
§ 8 Beziehungen zur Deutschen Diabetes-Gesellschaft
1. Die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft erfolgt in Abstimmung
mit dem Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft.
2. Die Arbeitsgemeinschaft verpflichtet sich, dem Vorstand
der Deutschen Diabetes-Gesellschaft mindestens einmal jährlich in
einer vom Vorstand gewünschten Form - schriftlich oder mündlich
- über ihre Aktivitäten und Planungen zu berichten.
3. Verlautbarungen der Arbeitsgemeinschaft müssen
vor ihrer Abgabe vom Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft gebilligt
werden.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft fällt
ihr Vermögen an die Deutsche Diabetes-Gesellschaft.
2. Diese Geschäftsordnung ist am 11.09.96 vom Vorstand
der Deutschen Diabetes-Gesellschaft genehmigt worden.
Lübeck, den 7. Mai 1997
Der derzeit amtierende Beirat der AG DN setzt sich aus folgenden Mitgliedern
zusammen:
Prof. Dr. D. Ziegler (Sprecher)
Deutsches Diabetesforschungs-Institut Düsseldorf
Priv.-Doz. Dr. Th. Forst
Institut für klinische Forschung Mainz
Prof. Dr. M. Haslbeck
Institut für Diabetesforschung München
Prof. Dr. M. J. Hilz
Univ.-Klinik Erlangen
Prof. Dr. D. Luft
Univ.-Klinik Tübingen
|